Unter der Auflassungsvormerkung versteht man im deutschen Immobiliensachenrecht ein juristisches Mittel vorläufiger Art, mit dem ein bestehender Anspruch gesichert werden kann. Zudem ist die Auflassungsvormerkung an bestimmte Leistungen, wie beispielsweise die Zahlung eines definierten Geldbetrages, gebunden. Hat der Begünstigte seine Zahlungsverpflichtung erfüllt, so schützt die Auflassungsvormerkung seine Rechte bis zur abschließenden Eintragung im Grundbuch. Somit kann sie auch als spezielle Vormerkungsart und eingetragenes Mittel zur Sicherung im Grundbuch verstanden werden. Juristisch geregelt ist sie zudem in den §§ 883-888 BGB. In der Praxis erfolgt eine solche Auflassungsvormerkung ausschließlich auf der Grundlage einer notariellen Beurkundung. Nach erfolgter Eintragung kann der Begünstigte über die Immobilie verfügen.