Das Stattfinden einer Wohnungsübergabe ist gesetzlich nicht verpflichtend. Ebenso hat ein Mieter nicht das Recht auf Erstellung eines Übergabeprotokolls. Jeder seriöse Vermieter wird aber im Zuge einer ordnungsgemäßen Gebrauchsüberlassung der Mietsache auf eine Übergabe bestehen. Ebenso hilft eine Wohnungsabnahme unter Anwesenheit beider Parteien, also Mieter und Vermieter, dass ein Mietverhältnis ordnungsgemäß endet und der Mieter seiner Pflicht nachkommen kann, die Mietsache dem Vermieter zurückzugeben. Als mietrechtlich übergeben gilt eine Wohnung, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt, also alle Gegenstände, die nicht zur Mietsache gehören, geräumt und alle existierenden Schlüssel an den Vermieter ausgehändigt hat.
In der Regel sind bei einer Wohnungsübergabe oder -abnahme der Vermieter und der Mieter einer Wohneinheit anwesend. Was aber, wenn der Mieter kurzfristig krank wird, zum Beispiel einen positiven Covid-Test hat, oder sogar im Krankenhaus liegt? Oder er kann aus beruflichen Gründen keinen Termin wahrnehmen, der dem Vermieter auch passt. Teilweise ziehen Mieter auch um, da sie zukünftig an einem anderen Ort arbeiten müssen oder leben möchten und möglicherweise hält der Mieter sich bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses in einer anderen Stadt oder im Ausland auf.
Bevollmächtigung einer Person
In solchen und anderen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Mieter eine Person seines Vertrauens für den Abnahme- oder Übergabetermin bevollmächtigt. Welche Person bevollmächtigt wird, ist dabei an keinerlei Vorgaben geknüpft. Hierfür bieten sich Familienmitglieder, Freunde oder beispielsweise die Nachbarn an. Da es in jedem Fall eine Person sein sollte, der man es zutraut, einen selbst in solch einer wichtigen Angelegenheit zu vertreten, sollte die Person immer vom Mieter ausgesucht und nicht etwa vom Vermieter vorgeschrieben werden.
Die Vollmacht für eine Übergabe ermöglicht es, dass der Vermieter seiner Pflicht zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung nachkommen kann, obwohl der Mieter es nicht rechtzeitig vor Mietbeginn schaffen würde, zur Übergabe zu erscheinen. Da der Vermieter möchte, dass der neue Mieter ab Mietbeginn die volle Miethöhe an ihn zahlt, muss er gewährleisten, dass die Übergabe bereits vor oder spätestens mit Mietbeginn stattfindet und wird daher im Regelfall mit der Wahrnehmung des Wohnungsübergabetermins durch eine bevollmächtigte Person einverstanden sein. Aber auch die Wohnungsabnahme sollte in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, relativ unmittelbar vor dem Ende der Kündigungsfrist der Wohnung stattfinden. So kann der Vermieter nämlich bei gegebenenfalls festgestellten Schäden noch eine Frist zur Beseitigung dieser setzen oder eine geplante Anschlussvermietung realisieren. Daher kann sich auch bei der Abnahme das Ausstellen einer Bevollmächtigung anbieten.
Damit beide Parteien auf der sicheren Seite sind, sollte die Vollmacht für eine Übergabe oder Abnahme unbedingt schriftlich ausgestellt werden. Die Adresse der betreffenden Wohnung sollte aufgeführt werden, so wie die Namen aller im Mietvertrag stehenden Mieter und die Daten der bevollmächtigten Person. Außerdem sollte angegeben werden, für welches Datum und welche Dauer die Vollmacht ihre Gültigkeit behält und die Möglichkeit zum Widerruf der Vollmacht sollte festgeschrieben werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, in der Vollmacht genau zu beschreiben, zu welchen Handlungen der Dritte bevollmächtigt wird. In der Regel sollte das die Durchführung und Begleitung der Übergabe oder Abnahme sein, sowie das Aushändigen oder Entgegennehmen der Schlüssel und das Unterschreiben der Protokolle.
Was sollte die bevollmächtigte Person beim Termin vor Ort beachten?
Zum vereinbarten Abnahme- oder Übergabetermin sollte selbstverständlich die unterzeichnete Originalvollmacht mitgebracht werden. Zudem sollte sich der Bevollmächtigte durch seinen Personalausweis/Reisepass/Führerschein ausweisen können. Ist die Person mit der Aushändigung der Schlüssel beauftragt, sollten alle vorhandenen Schlüssel der Wohnung sowie der Nebenräume (Keller, Haustür, Briefkasten etc.) mitgebracht werden. Die Schlüsselübergabe sollte der Bevollmächtigte sich quittieren lassen.