Trotz eines angespannten Immobilienmarktes stehen auch immer wieder Wohnungen leer. Die Frage ist, ob das rechtens ist.
Für Mieter gilt zunächst, dass diese Ihre Wohnung leer stehen lassen dürfen. Der Mietvertrag gibt ihm das Recht, aber nicht die Pflicht, die Wohnung zu nutzen. Wie viel Zeit also in der Mietwohnung verbracht wird oder ob diese nur als „Lagerfläche“ dient, darf der Mieter selbst entscheiden, solange er sich an die Hausordnung hält und seine Miete zahlt. Auch muss er sich gegebenenfalls um Winterdienst und die Instandhaltung der Wohnung (Heizen etc.) kümmern.
Da Eigentum verpflichtet und eine Vermietung der Immobilie immer auch mit einer großen Verantwortung und einem hohen Aufwand verbunden ist, stehen manche Objekte über längere Zeit leer, ohne vermietet zu sein. Für Vermieter gilt jedoch eine andere Reglung. Lassen Eigentümer Wohnungen leer stehen, beispielsweise nach einer schlechten Erfahrung mit Mietern oder in der Hoffnung auf ansteigende Mietpreise, kann ein Zweckentfremdungsverbot erlassen werden. Der Zeitraum, über den ein Objekt leer stehen darf, variiert von Stadt zu Stadt. Er kann zwischen drei und sechs Monaten betragen. Dabei gibt es jedoch immer Sonderreglungen, zum Beispiel, wenn eine Sanierung oder ein Verkauf anstehen. Sollte kein Mieter gefunden werden können, muss der Vermieter nachweisen, dass eine Vermietungsabsicht besteht. Diese muss im Zweifelsfall durch Zeitungsannoncen oder einen Makler nachgewiesen werden.
Da Mieter die Kosten einer leerstehenden Wohnung von der Steuer absetzen können, wird vom Finanzamt genau geprüft, aus welchen Gründen die Wohnung leer bleibt. Die Mietersuche muss zweifelsfrei dokumentiert werden, um anfallende Kosten steuerlich geltend machen zu können.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Mieter sind nicht verpflichtet, in der Mietwohnung zu leben, solange sie sie Hausordnung beachten
- Vermieter müssen ihre Vermietungsabsicht nachweisen oder Gründe offenlegen, aus denen die Immobilie leer steht
- Steuerlich geltend können Kosten einer leerstehenden Wohnung nur gemacht werden, wenn die Mietersuche nachgewiesen werden kann