Eine Eigentumswohnung ist grundsätzlich Wohneigentum, auch wenn dem Eigentümer natürlich nur die Wohnung und nicht das gesamte Haus gehört, denn das Wort „Eigentum“ bezeichnet ein Besitzverhältnis. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Eigentumswohnung nicht selbst genutzt, sondern einem Mieter gegen die Zahlung einer, im Mietvertrag festgelegten, Miete zur Nutzung überlassen wurde. Auch dann, wenn ein Eigentümer seine Eigentumswohnung einem Freund, Bekannten oder Verwandten aus welchen Gründen auch immer unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so ändert dies nichts am Besitzanspruch. Zu einer Eigentumswohnung gehören grundsätzlich alle nicht-tragenden und tragenden Wände, alle Räume der Wohnung, Bodenbeläge, Wandverkleidungen und Zimmertüren, eventuell vorhandene Stellplätze gemäß Vertrag in Sammelgaragen, die Installationsbestandteile in Küchen und Bädern, sowie eventuelle Grundstücksanteile in Form von Gärten oder Gemeinschaftsgärten, sofern der Kaufvertrag dies vorsieht.