Nach den Auslegungen des deutschen Sachenrechts handelt es sich bei der Grundschuld um ein sogenanntes dingliches Recht. Grundsätzlich ist die Grundschuld der Hypothek sehr ähnlich, allerdings ist die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht an eine ganz spezielle Forderung gebunden. Trotzdem gehört auch die Grundschuld zu den Grundpfandrechten, und ist im 3. Buch des BGB in den §§ 1191 ff. geregelt. Hier kam es allerdings am 19. August 2008 zu einer Änderung durch das sogenannte Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken.