Mit dem sogenannten Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden verschiedene Regelungen eingeführt, durch die die Höhe der Mieten bei Beginn des Mietverhältnisses in Regionen mit angespannten Wohnsituationen bzw. Wohnungsmärkten begrenzt wurden, sodass sich hier – mehr oder weniger umgangssprachlich – der Begriff der „Mietpreisbremse“ etabliert hat. Auf der Grundlage der §§ 556d ff. BGB wurde es den betreffenden Bundesländern ermöglicht, bei einer Neuvermietung, die Miete für sogenannte Bestandswohnungen auf der Grundlage einer Verordnung zu begrenzen. Allerdings wird der Vermieter nicht bereits im Vorfeld verpflichtet, nur die maximale zulässige Miete zu verlangen. Vielmehr kann der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Rüge oder Abmahnung die überzahlte Miete heraus verlangen. Die Rüge zeigt dem Vermieter praktisch an, dass der Mieter die Miete für zu hoch hält.