Der Begriff der sogenannten Schönheitsreparaturen klingt zwar auf den ersten Ton umgangssprachlich, er ist es aber nicht, denn als Schönheitsreparaturen bezeichnet man im deutschen Mietrecht ganz offiziell kleinere und vor allem dekorative Arbeiten, die an vermieteten Räumen von Zeit zu Zeit durchgeführt werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um vermietete Gewerberäume, wie beispielsweise Ladengeschäfte, handelt, oder ob der betreffende Raum zu einer Mietwohnung gehört. Trotzdem ist die Bezeichnung etwas irreführend, denn es handelt sich hierbei um keine eigentlichen Reparaturen im Sinne eines großartigen Bauaufwandes, sondern meist um ausbessernde Arbeiten. Gemäß den Auslegungen der Mietverträge ist auch oft fraglich, ob diese Arbeiten vom Mieter selbst oder vom Vermieter ausgeführt werden müssen, sodass dieser Punkt oft zu Rechtsstreiten führt.