Der § 18 des GrEStG verpflichtet Notare der Grunderwerbsteuerstelle, die für den betreffenden Vorgang zuständig ist, nicht nur den beurkundeten Kaufvertrag selbst, sondern auch eine sogenannte Veräußerungsanzeige einzureichen. Die Frist für die Erledigung dieser Formalität beträgt zwei Wochen und beginnt mit der erfolgten Beurkundung des betreffenden Rechtsvorgangs zu laufen. Unterliegt der betreffende Rechtsvorgang dabei nicht der Steuerpflicht, so muss trotzdem eine Anzeige erfolgen. Allerdings gibt es auch Vorgänge, bei denen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht werden muss. Diese sind aber meist nicht Gegenstand des Immobilienrechts, können aber mit diesem in Verbindung stehen.