Wie kündige ich meine Wohnung in Bonn korrekt?
Bei der Kündigung eines Mietvertrags wird das in Deutschland geltende soziale Mietrecht mit Vorteilen für den Mieter deutlich. Für den Vermieter ist diese Kündigung nicht ohne weiteres möglich. Aber beide Seiten müssen bei der Kündigung einiges beachten.
Für den Mieter gilt es, die im Mietvertrag vorgegebene Kündigungsfrist einzuhalten. Nach dem Gesetz beläuft sich diese auf drei Monate, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Ist im Mietvertrag eine kürzere Frist festgelegt, gilt diese. Eine längere Kündigungsfrist ist auf Grund des Mieterschutzes nicht zulässig. Wichtig ist, dass die Kündigung in schriftlicher Form mit Unterschrift des Hauptmieters erfolgt, das heißt eine mündliche Absprache, ein Fax oder eine E-Mail sind nicht wirksam. Zudem gilt das Datum, an dem das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet – der Poststempel zählt nicht.
Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter gestaltet sich komplizierter. Diese darf nur auf Grund eines berechtigten Interesses an der Aufhebung eines unbefristeten Mietverhältnisses erfolgen. Dafür müssen die Gründe eindeutig offengelegt werden. Mögliche Rechtfertigungen sind:
- ein klarer Verstoß gegen vertragliche Pflichten auf Seiten des Mieters
- Eigenbedarfskündigung
- es entstehen durch Bestehen des Mietverhältnisses eindeutige wirtschaftliche Nachteile für den Vermieter (Verwertungskündigung)
Die Kündigungsfrist hängt dabei von der Dauer des Mietverhältnisses ab (unter fünf Jahren sind es drei Monate, zwischen fünf und acht Jahren sind es sechs Monate und bei einem Mietverhältnis, das länger als acht Jahre andauert, sind es neun Monate). Eine individuelle Klausel im Vertrag darf allenfalls länger als die gesetzliche Frist sein, keinesfalls kürzer.
Darüber hinaus steht dem Mieter ein Widerspruchsrecht zu, auf das der Vermieter im Zuge der Kündigung hinweisen muss. Gründe für den Widerspruch sind etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein nötiger Schulwechsel bei einem Kind, das kurz vor dem Abschluss steht, eine schwere Erkrankung, ein höheres Alter etc. Das Gericht entscheidet im Zweifelsfall über die Anerkennung des Grundes.
Eine außerordentliche Kündigung kann erfolgen, wenn ein Fortführen des Mietverhältnisses für eine der Parteien nicht zumutbar ist. Das kann bei einer Nicht-Zahlung der Miete, einer unbefugten Untermiete oder einer starken Beschädigung der Wohnung der Fall sein.
Für befristete Mietverträge gelten ebenfalls andere Regelungen. Solche Zeitmietverträge können in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung kann aus denselben Gründen wie bei einem unbefristeten Mietvertrag erfolgen.
- Mieter haben in der Regel drei Monate Kündigungsfrist, außer dem Vertrag liegt eine kürzere Frist zu Grunde
- Vermieter können nicht ohne berechtigte Gründe kündigen
- außerordentliche Kündigungen sind im Zweifelsfall möglich