Ist Rauchen in der Mietwohnung wirklich verboten?
Rauchen gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch und ist dem Mieter damit zunächst gestattet. Dabei müssen die Spuren jedoch mit einer Schönheitsreparatur auszugleichen sein. In formularmäßigen Mietverträgen gilt: bezieht sich das Rauchverbot auf den Wohnbereich, ist es unwirksam. Ein derartiger Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung ist nicht gestattet. In Bezug auf die Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Keller und Dachboden jedoch ist der Mieter weniger schutzbedürftig. Somit können auch in Formularmietverträgen Rauchverbote für die gemeinsam genutzten Bereiche zulässig sein. Diese müssen jedoch ausdrücklich nur auf die Gemeinschaftseinrichtung bezogen sein, sonst verlieren sie ihre Wirksamkeit.
Bei Individualverträgen lässt sich ein Rauchverbot auch für den Wohnbereich festlegen. Dabei ist allerdings der Summierungseffekt zu beachten: in der Gesamtwirkung darf der Mieter nicht unangemessen benachteiligt werden.
Liegt kein zulässiges Rauchverbot vor, darf kein Schadensersatz verlangt werden, außer es ergeben sich durch das Rauchen derartige Verschlechterungen, die nicht mit einer Schönheitsreparatur zu beheben sind.
Verstößt der Mieter gegen ein wirksames Rauchverbot, wird er schadensersatzpflichtig. Ein nach Abmahnung wiederholter Verstoß kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Zusammengefasst bedeutet das:
- in Formularverträgen sind Rauchverbote für den Wohnbereich unwirksam, für den Gemeinschaftsbereich müssen sie explizit formuliert werden
- in Individualverträgen sind Rauchverbote möglich, wenn der Summierungseffekt beachtet wird
- ein Verstoß gegen ein wirksames Rauchverbot kann zu Schadensersatz oder bei Wiederholung zur Kündigung führen