Ist die Untermiete erlaubt und was dürfen Mieter?
Die Untermiete ist oftmals für Wohngemeinschaften eine unkomplizierte Lösung, aber auch bei längerer Abwesenheit wollen viele Mieter auf diese Option zurückgreifen, um die leerstehende Wohnung vorübergehend an jemanden zu überlassen. Wenn Sie als Mieter Ihre Wohnung selbst untervermieten wollen, benötigen Sie dazu die Genehmigung des Vermieters. Somit besteht kein Anspruch des Mieters auf eine Untervermietung. Jedoch gewährt § 553 BGB den Mieter einen Rechtsanspruch auf Untervermietung. Dazu muss jedoch ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden. Das heißt, es müssen erkenntliche Änderungen im beruflichen oder privaten Bereich deutlich werden, die eine Untervermietung erfordern. Doch auch in diesem Fall kann der Vermieter die Untermiete verweigern, wenn bestimmte Faktoren bestehen, die die Überlassung nicht zumutbar machen würden. Jedoch ist der Mieter in diesem Fall berechtigt, auch ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn er einen Nachweis über eine mögliche Untervermietung erbringen kann. Eine Untermiete ohne Erlaubnis kann zu einer fristlosen Kündigung führen.
Zusammengefasst bedeutet das:
- eine Untermiete erfordert die Erlaubnis des Vermieters
- ein Verbot bedarf eines ersichtlichen Grundes
- eine Untermiete ohne Erlaubnis kann zur Kündigung führen
- ein Verbot ohne Grund kann bei befristeten Mietverträgen eine frühzeitige Kündigung ermöglichen