Die Corona-Krise bedeutet für viele Arbeitnehmer und Selbstständige erhebliche Einkommensverluste. Zahlreiche Angestellte sind in Kurzarbeit, einige haben ihren Job verloren. Selbstständige verdienen momentan teilweise gar nichts. Da liegt die Frage nahe: Darf ich wegen Corona weniger Miete bezahlen? Oder droht dann die Kündigung? Die positive Nachricht ist, dass der Gesetzgeber ein Recht auf Mietstundung beschlossen hat.
Corona- Wie funktioniert die Mietstundung?
Dieses Recht auf Mietstundung heißt aber nicht, dass Mieter grundsätzlich weniger Miete zahlen wegen Corona. Eine Mietminderung sieht das Gesetz nicht vor, Betroffene erhalten ausschließlich einen Zahlungsaufschub. Das betrifft sämtliche private und gewerbliche Mieten im Zeitraum von 01. April bis zum 30. Juni 2020, bis zum Juni 2022 müssen Mieter die offenen Forderungen begleichen. Bleiben sie die Zahlungen über diesen Termin hinaus schuldig, können Vermieter eine außerordentliche und eine ordentliche Kündigung aussprechen.
Diese Regelung zu Corona setzt voraus, dass Mieter die Miete aufgrund von Corona-Auswirkungen nicht leisten können. Das müssen sie dem Vermieter glaubhaft darlegen. Mieter können zum Beispiel Einkommensbescheide einreichen, die einen reduzierten Lohn beweisen. Gewerbetreibende können eine behördliche Untersagungsverfügung anführen. Es empfiehlt sich aber Vorsicht: Diese Frage könnte in den kommenden Monaten Gerichte beschäftigen. Mieter sollten von dieser Option nur Gebrauch machen, wenn starke Einkommensverluste die Zahlung unmöglich machen. Wer zum Beispiel 80 % des Lohns erhält und die Miete theoretisch bezahlen könnte, sollte sie nicht stunden. Es könnte sein, dass Vermieter und später Gerichte die Mietstundung als unberechtigt betrachten.
Welche Zahlungen können Mieter aufschieben?
Diesen Zahlungsaufschub gewährt der Gesetzgeber für die Gesamtmiete. Er gilt für die Nettokaltmiete genauso wie für Betriebs- und Nebenkosten. Dasselbe trifft auf Gas- und Stromtarife zu, welche Mieter unabhängig vom Vermieter abgeschlossen haben. Wichtig: Vermieter müssen die Nicht-Zahlung der fälligen Miete zwar hinnehmen, es handelt sich dennoch um einen Zahlungsverzug. Sie dürfen deshalb Verzugszinsen berechnen. Diese betragen momentan bis zu rund 4 % im Jahr bei Privatpersonen, bei Gewerbetreibenden in etwa das Doppelte.
Möglichkeit der Mietstundung nur im Notfall nutzen
Jeder Mieter sollte wissen, dass er die Miete später überweisen müssen. Es handelt sich um eine vorübergehende Hilfe, um massenhafte und krisenbedingte Kündigungen von Mietverträgen zu meiden. Der Haken ist, dass Mieter danach bis zu drei Monatsmieten nachträglich zu stemmen haben. Sie sollten gründlich überlegen, ob und wie sie diese Schulden später begleichen wollen. Andernfalls verzögert sich die Problematik und 2022 droht der Verlust von Wohnraum oder gewerblichen Räumen. Mieter sollten ausschließlich im Notfall davon Gebrauch machen und sofort einen Rückzahlplan aufstellen. Gegebenenfalls sollten sie zumindest einen Teil der Mietzahlungen überweisen.